Realsteuern

Realsteuern
Objektsteuern, Sachsteuern. 1. Begriff: Steuern, die an Steuerobjekte anknüpfen, ohne Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Eigentümers oder sonst Berechtigten. Die R. stellen deshalb im Grundsatz nicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit ( Leistungsfähigkeitsprinzip) des Berechtigten ab. R. sind  Grundsteuer und  Gewerbesteuer (§ 3 II AO).  Steuerklassifikation nach dem Kriterium der Verknüpfung von Steuersubjekt und -objekt.
- 2. Bedeutung hinsichtlich der Abzugsfähigkeit bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens: Die R. sind als  Betriebsausgaben oder  Werbungskosten abzugsfähig.
- Gegensatz:  Personensteuern.

Lexikon der Economics. 2013.

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